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Gewerbe der Handwerksordnung, Anlage B1 und B2
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

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Für die zulassungsfreienHandwerke und handwerksähnlichen Gewerbe sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben. 52 Handwerke sind als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B Abschnitt 1 zusammengefasst. In diesen „B1“-Handwerken kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden. Er bleibt das zentrale Gütesiegel. Er steht für Qualität, Kompetenz und Vertrauen. Die Förderinstrumente zur Ablegung der Meisterprüfung (z.B. Meister-BAföG) gelten für die Anlage A- und B1-Berufe gleichermaßen.
Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in der Anlage „B2“ zur Handwerksordnung aufgeführt und können ebenfalls ohne Qualifikationsnachweis selbstständig betrieben werden.
Zulassungsfreie Handwerke - Anlage B1
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Uhrmacher
- Graveure
- Metallbildner
- Galvaniseure
- Metall- und Glockengießer
- Schneidwerkzeugmechaniker
- Gold- und Silberschmiede
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Modellbauer
- Drechsler (Elfenbeinschnitzer)und Holzspielzeugmacher
- Holzbildhauer
- Böttcher
- Korb- und Flechtwerkgestalter
- Maßschneider
- Textilgestalter (Sticker, Weber,Klöppler, Posamentierer, Stricker)
- Modisten
- Segelmacher
- Kürschner
- Schuhmacher
- Sattler und Feintäschne
- Raumausstatter
- Müller
- Brauer und Mälzer
- Weinküfer
- Textilreiniger
- Wachszieher
- Gebäudereiniger
- Glasveredler
- Feinoptiker
- Glas- und Porzellanmaler
- Edelsteinschleifer und -graveure
- Fotografen
- Buchbinder
- Drucker
- Siebdrucker
- Flexografen
- Keramiker
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Klavier- und Cembalobauer
- Handzuginstrumentenmacher
- Geigenbauer
- Bogenmacher
- Metallblasinstrumentenmacher
- Holzblasinstrumentenmacher
- Zupfinstrumentenmacher
- Vergolder
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B2
- Eisenflechter
- Bautentrocknungsgewerbe
- Bodenleger
- Asphaltierer (ohne Straßenbau)
- Fuger (im Hochbau)
- Holz- und Bautenschutzgewerbe(Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
- Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
- Betonbohrer und -schneider
- Theater- und Ausstattungsmaler
- Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
- Metallschleifer und Metallpolierer
- Metallsägen-Schärfer
- Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen
ohne chemische Verfahren) - Fahrzeugverwerter
- Rohr- und Kanalreiniger
- Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
- Holzschuhmacher
- Holzblockmacher
- Daubenhauer
- Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
- Muldenhauer
- Holzreifenmacher
- Holzschindelmacher
- Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
- Bürsten- und Pinselmacher
- Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
- Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
- Fleckteppichhersteller
- Theaterkostümnäher
- Plisseebrenner
- Stoffmaler
- Textil-Handdrucker
- Kunststopfer
- Änderungsschneider (ehemals Flickschneider)
- Handschuhmacher
- Ausführung einfacher Schuhreparaturen
- Gerber
- Innerei-Fleischer (Kuttler)
- Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
- Fleischzerleger, Ausbeiner
- Appreteure, Dekateure
- Schnellreiniger
- Teppichreiniger
- Getränkeleitungsreiniger
- Kosmetiker (ehemals Schönheitspfleger)
- Maskenbildner
- Bestattungsgewerbe
- Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
- Klavierstimmer
- Theaterplastiker
- Requisiteure
- Schirmmacher
- Steindrucker
- Schlagzeugmacher

