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Novelliertes AFBG tritt zum 1. Juli 2009 in Kraft

Am 6. März 2009 hat der Bundesrat dem  Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AFBG zugestimmt. Damit können die Neureglungen zum 1. Juli 2009 in Kraft treten.

Der ZDH hat das Gesetzgebungsverfahren intensiv begleitet und konnte wesentliche Verbesserungen zugunsten von Fortbildungsteilnehmern des Handwerks erreichen. Im Einzelnen gehören hierzu die folgenden Änderungen:

  • Abschaffung des Förderungsausschlusses bei bereits selbstfinanzierter Aufstiegsfortbildung
    Künftig besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung auch, wenn bereits vorher eine andere Aufstiegsfortbildung absolviert wurde, die nicht nach dem AFBG gefördert worden ist.
  • Erhöhung und Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag für Kinder
    Der Unterhaltsbeitrag für Kinder von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Vollzeitkursen wird auf 210,00 Euro (vorher 179,00 Euro) erhöht. Er wird künftig zur Hälfte bezuschusst.
  • Leistungskomponente beim Darlehenserlass
    Das Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird künftig bei Prüfungserfolg zu 25 % erlassen.
  • Förderung während der Prüfungsphase
    Der Unterhaltszuschuss kann künftig bis zum Ende des Monats, in dem die Prüfung abgelegt wird, maximal bis zu drei Monate nach Abschluss des Lehrgangs gezahlt werden.
  • Existenzgründerzuschuss ab der ersten Personaleinstellung
    Künftig wird Existenzgründern bereits ab Einstellung einer Person (Auszubildender oder Angestellter) ein Darlehenserlass von 33 % gewährt. Bislang gab es erst bei mindestens zwei Beschäftigten einen Darlehenserlass.
  • Ausdehnung der Förderung auf mehr Migranten
    Bislang konnte Migranten mit Bleibeperspektive nur eine Förderung erhalten, wenn sie mindestens drei Jahre in Deutschland beschäftigt waren. Diese Hürde entfällt nun, sodass mehr Migranten Aufstiegsfortbildungen nutzen und damit ihre Chancen auf dem Arbeits- und Beschäftigungsmarkt verbessern können.

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Daike Witt
Berufliche Bildung
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