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Ausbildungsordnungen für behinderte Menschen
Die Ausbildung behinderter Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt trifft die Handwerkskammer auf Antrag Ausbildungsregelungen.
Gesetzliche Grundlage sind der § 42m Handwerksordnung bzw. § 66 des Berufsbildungsgesetzes.
Für die Erstellung von Ausbildungsregelungen hat der Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung eine Rahmenrichtlinie nach § 66 Berufsbildungsgesetz und § 42m Handwerksordnung für behinderte Menschen empfohlen.
In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die in den Handwerkskammern erlassenen Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen.

